Gastaufnahmevertrag gemäß DEHOGA

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA-
Beherbergungsvertrag

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer
Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen
dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender

Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt
durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des
Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden.
Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei
eine Art „unverbindliche Voranfrage“, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit
sanktionslos rückgängig gemacht werden könne.
Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige
Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der
Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.

Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und
mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch
zwei übereinstimmend – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot oder Annahme
zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den
Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits
ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom
Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst
für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einer
Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei
erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die
Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das
Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist
zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen
Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst
werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf
„Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend
§535 Satz BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes
liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oftmals unter der Bezeichnung
„Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes
bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines
Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleisung
(Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten –
etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz
2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet
sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der
ersparten Aufwendungen
bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 %

bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des
Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen
nachzuweisen.
Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Vermietung des Zimmers erlangt.
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter
zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme
anderer Gäste verschließen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Quelle: Deutsch Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), Bonn

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